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Beförderungsvertrag im internationalen S · Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

§ 12 Beförderungsvertrag im internationalen SVorbehalte

Artikel 12

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 nicht gebunden.

(2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgezogen werden.

(3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.