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PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 0 PbRegVO

In forceOfficial text

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

StF: BGBl. II Nr. 245/2024

Auf Grund der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird hinsichtlich des § 66b Abs. 3 über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Regelungsgegenstand

2. Teil

Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück

Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission)

§ 3

Einrichtung der Kommission

§ 4

Aufgaben der Kommission

§ 5

Sitzungen der Kommission

2. Hauptstück

Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 6

Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 7

Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

§ 8

Eignung

§ 9

Bewährung

§ 10

Bedarf

3. Hauptstück

Prozessbegleitungsliste

§ 11

Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 12

Voraussetzungen der Eintragung

§ 13

Antrag auf Eintragung

§ 14

Prüfung der Voraussetzungen

§ 15

Eintragung

§ 16

Streichung

3. Teil

Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

§ 17

Allgemeine Rechte

§ 18

Allgemeine Pflichten

§ 19

Beiziehung einrichtungsfremden Personals

§ 20

Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 21

Pflichten gegenüber Opfern

§ 22

Mitteilungspflicht

5. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

§ 23

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 24

Pflichten gegenüber Opfern

§ 25

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 26

Fortbildung

§ 27

Mitteilungspflicht

6. Hauptstück

Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

§ 28

Fachliche Qualifikation

§ 29

Quellenberufe

7. Hauptstück

Prozessuale Qualitätsstandards

§ 30

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 31

Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 32

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

§ 33

Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

§ 34

Bezugsperson

§ 35

Verlangen

§ 36

Aufklärung

§ 37

Vorbereitung

§ 38

Fallbezogene Zusammenarbeit

8. Hauptstück

Strukturelle Qualitätsstandards

§ 39

Räumliche Ausstattung

§ 40

Erreichbarkeit

§ 41

Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

9. Hauptstück

Ausbildungslehrgänge

§ 42

Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 43

Ausbildungsziel

§ 44

Umfang

§ 45

Inhalt

§ 46

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 47

Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

§ 48

Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

10. Hauptstück

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

§ 49

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 50

Inkrafttreten

§ 51

Übergangsbestimmungen

§ 52

Verweisungen

§ 53

Vollziehung