UmgrMV · Umgründungsmeldeverordnung
§ 1 UmgrMVAnwendungsbereich
Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).
Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991 , nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4).
Refers to
- UmgrMV Art. 13
- UmgrMV § 2
- UmgrMV § 3
- UmgrMV § 4
- UmgrMV § 5