§ 5 Mot-GZuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
2. Abschnitt Zuständigkeit
Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.