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Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseiti · Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

§ 11 Übereinkommen (Nr. 190) über die BeseitiArtikel 11

VI. LEITLINIEN, SCHULUNGEN UND SENSIBILISIERUNG römisch sechs. LEITLINIEN, SCHULUNGEN UND SENSIBILISIERUNG

In forceOfficial text

Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass:

a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen innerstaatlichen Politiken, wie jene zum Arbeitsschutz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur Migration, angegangen werden;

b) den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten; und

c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, durchgeführt werden.