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Vermarktung von Olivenöl · Vermarktung von Olivenöl

§ 2 Vermarktung von OlivenölVerpackungsbetriebe

In forceOfficial text

Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 lit. b (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104

1. in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oder

2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder

3. als Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissen

verpacken oder in Verkehr bringen.