§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaSonstige Arten der Zusammenarbeit
Artikel 3
(1) Die Parteien arbeiten in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zusammen, um insbesondere Naturkatastrophen sowie technische oder technologische Unfälle zu verhüten oder deren Folgen abzuschwächen, indem sie die folgenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet beider Parteien durchführen:
(a) Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen sowie
(b) Expertentreffen
(c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme
(d) Fachlehrgänge und Übungen für Hilfsaktionen.
(2) Die Zusammenarbeit beinhaltet auch einen Informationsaustausch über Risiken und Schäden, die auftreten und das Hoheitsgebiet der anderen Partei treffen können.