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VGV · Vogelgesundheitsverordnung

§ 4 VGVAllgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

2. Abschnitt Überwachung

In forceOfficial text

Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.