Vergütungsverordnung 2024 · Vergütungsverordnung 2024
§ 4 Vergütungsverordnung 2024Fallpauschale für den Berichterstatter
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.