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ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 1 ALBVZiel

1. Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Ziel dieser Verordnung ist

1. die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,

2. die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und

3. die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.