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Statistiken zu landwirtschaftlichen Betr · Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

§ 56 Statistiken zu landwirtschaftlichen BetrVeröffentlichung der Ergebnisse

6. Kapitel Durchführungsbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:

1. Ausgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,

2. Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und

3. Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.