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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 20 Organisation und Finanzierung des GesundOrganisation der Bundesgesundheitsagentur

Art. 20 Artikel 20

In forceOfficial text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:

1. Bundes-Zielsteuerungskommission

2. Ständiger Koordinierungsausschuss

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.