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VetFIV · Vet-FachinformationsV

§ 7 VetFIVNebenwirkungen

In forceOfficial text

(1) In der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen über

1. Art und Schweregrad der Nebenwirkung und

2. die Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung

zu enthalten.

(2) Sofern zutreffend sind zusätzliche Informationen wie die Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, die Dauer und Auswirkungen der Nebenwirkung oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anzugeben.