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eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025

§ 6 eHealthV 2025Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings

3. Abschnitt Speicherverpflichtungen

In forceOfficial text

(1) Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:

1. „Bildungseinrichtung“,

2. „Arbeitsplatz/Betrieb“,

3. „Wohnbereich“,

4. „Betreute Wohneinrichtung“,

5. „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,

6. „Ordination“,

7. „Öffentliche Impfstelle“ und

8. „Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.

(2) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.