Luftverkehrsabkommen (Chile) · Luftverkehrsabkommen (Chile)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Chile)Folgendes vereinbart:
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
StF: BGBl. III Nr. 29/2025
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Chile (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und
in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Artikel 1
Definitionen
Artikel 2
Gewährung von Rechten
Artikel 3
Benennung und Genehmigung
Artikel 4
Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Artikel 6
Flugsicherheit
Artikel 7
Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 8
Handelsvertretung und Möglichkeiten (Anm: Handelsvertretungen und Möglichkeiten)
Artikel 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
Artikel 11
Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen
Artikel 12
Benutzungsgebühren
Artikel 13
Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 14
Preisgestaltung
Artikel 15
Bereitstellung von Statistiken
Artikel 16
Beratungen und Änderungen
Artikel 17
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 18
Beendigung (Anm: Kündigung)
Artikel 19
Multilaterale Vereinbarungen
Artikel 20
Registrierung bei der ICAO
Artikel 21
Nicht-Diskriminierung (Anm: Nichtdiskriminierung)
Artikel 22
Inkrafttreten
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008 .
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 22. Dezember 2024 in Kraft getreten.