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KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 27 KKGAndere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

2. Abschnitt Verfahrens- und Strafbestimmungen

In forceOfficial text

Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:

1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);

2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.