MKS-BV · MKS-Bekämpfungsverordnung
§ 5 MKS-BVMaßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
2. Hauptstück Bekämpfungsmaßnahmen
Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
Refers to
- MKS-BV Art. 24