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Verbesserung des Hochwasserschutzes am R · Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

§ 24 Verbesserung des Hochwasserschutzes am RAustausch der Unterlagen

Artikel 24

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Jeder Vertragsstaat erhält anlässlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags eine von den die Delegationen leitenden Personen signierte Ausfertigung des in Art. 2 Abs. 1 angeführten „Technischen Berichts zum Gemeinsamen Werk“.