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Übereinkommen über das Central European · Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

§ 12 Übereinkommen über das Central European Artikel 12

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.

Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.