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Übereinkommen über das Central European · Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

§ 6 Übereinkommen über das Central European Artikel 6

In forceOfficial text

1)

Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS IV Stipendium erhalten, zu vermeiden.

2)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse zu beseitigen, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.