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Übereinkommen über das Central European · Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

§ 9 Übereinkommen über das Central European Artikel 9

In forceOfficial text

1)

Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS III Vertragsparteien auf.

2)

Dieses Übereinkommen muss von den Signatarstaaten gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.

3)

Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

4)

Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.