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Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordn · Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

§ 12 Brief- und Paketlogistik-AusbildungsordnEvaluierung

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen.