Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildu · Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
§ 1 Maler- und Beschichtungstechnik-AusbilduLehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik
(1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.