MiCAR-E-MV · MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
§ 10 MiCAR-E-MVIn- und Außerkrafttreten
3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2025 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 31. Juli 2025 liegt.