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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

§ 11 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitFachliche Kompetenz der Einsatzkräfte

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens wird jede der Vertragsparteien die fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen, vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen der abgeschlossenen Ausbildung und fachlichen Qualifikation zur Gewährung des Rettungsdienstes oder anderen Tätigkeiten zur Leistung des Rettungsdienstes gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, deren Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.