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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)

§ 9 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitSchutz personenbezogener Daten

Artikel 9

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien dürfen einander die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.