§ 9 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitSchutz personenbezogener Daten
Artikel 9
Die Vertragsparteien dürfen einander die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.