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Saisonkontingentverordnung 2026 · Saisonkontingentverordnung 2026

§ 4 Saisonkontingentverordnung 2026

In forceOfficial text

AusländerInnen, die

1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder

2. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.