Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan · Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 166/2025
Aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit 1 , unterzeichnet in Tokio am 19. Jänner 2024, haben die zuständigen Behörden von der Republik Österreich und Japan Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2025 .
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft.