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SAG 2025 · Standortabsicherungsgesetz 2025

§ 5 SAG 2025Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

In forceOfficial text

(1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO 2 -Kosten sind

1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und

2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres

bei der Abwicklungsstelle einzubringen.