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Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv · Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

§ 7 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv

Artikel 7

In forceOfficial text

1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.

2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1949-03-31