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Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänder · Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

§ 5 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänder

Artikel 5

In forceOfficial text

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.