Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv · Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen § 9 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv Artikel 9 In forceOfficial text Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu. ← Previous · § 8 Contents § 10 · Next →