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KKG-MMV · KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

§ 5 KKG-MMVElektronische Übermittlung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

(1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.