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Kooperationsabkommen über die Europäisch · Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

§ 16 Kooperationsabkommen über die EuropäischBeteiligung an der Agentur für das Europäische GNSS

ARTIKEL 16

In forceOfficial text

Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Europäische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz festzulegen sind. Diese Verhandlungen werden aufgenommen, sobald die Schweiz dazu ein Ansuchen vorlegt und die notwendigen Verfahren seitens der Europäischen Union abgeschlossen sind.