Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au · Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für AuWeihnachtsremuneration
Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte M 23/2025/XXV/99/2
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.