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Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz

§ 24 Krypto-MPfGErteilung der individuellen Identifikationsnummer

4. Hauptstück Registrierungspflicht

In forceOfficial text

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist dem Antragsteller die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.