NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 1 NISG 2026Verfassungsbestimmung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 , etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-10-01