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NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

§ 12 NISG 2026Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS)

4. Abschnitt Nationale Koordinierung

In forceOfficial text

(1) Die Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS) wird als das zentrale strategisch koordinierende Organ der Cybersicherheit in Österreich unter der Leitung der Cybersicherheitsbehörde eingerichtet.

(2) Der CSS kommen folgende Aufgaben zu:

1. die Mitwirkung bei der Entwicklung und die Koordination der ÖSCS gemäß § 15 Abs. 1;

2. die Beobachtung der Umsetzung der ÖSCS (Monitoring);

3. die Mitwirkung bei der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit;

4. die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung.

(3) Die CSS setzt sich aus je einem zur selbständigen Behandlung von Angelegenheiten ermächtigten fachkundigen Vertreter der dem Nationalen Sicherheitsrat angehörenden Bundesminister (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, BGBl. I Nr. 122/2001 ) sowie der für Telekommunikation und Digitalisierung zuständigen Bundesminister zusammen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen der CSS mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Bei Bedarf kann die CSS um Vertreter von Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, insbesondere wenn ihr Wirkungsbereich von Maßnahmen der ÖSCS betroffen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-10-01