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ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz

§ 174 ElWGAuskunftsrechte

2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen

In forceOfficial text

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.