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ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz

§ 72 ElWGDiskriminierungsverbot für Lieferanten

2. Hauptstück Bürgerenergie

In forceOfficial text

Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die

1. eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder

2. die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,

keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-10-01