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TBFG · Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

§ 6 TBFGEvaluierung und Auflösung des Fonds

In forceOfficial text

(1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten.

(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn

1. kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,

2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder

3. der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.