§ 16 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbei
Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft.
Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft.