§ 9 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbei
Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.