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Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung · Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

§ 1 Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

1. Abschnitt Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

In forceOfficial text

Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind.