NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 25 NEHG-DVPrüfung des Treibhausgasemissionsberichts
6. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Überführungsphase
zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.