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NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

§ 19 NEHG-EU-ETS BVVerwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung

4. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.