NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 19 NEHG-EU-ETS BVVerwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung
4. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase
zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.