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NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

§ 6 NEHG-EU-ETS BVAusschluss von der Befreiung

2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

(1) Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen aus Energieträgern,

1. die von Inhabern einer EU-ETS-Anlage außerhalb der Anlage verwendet werden oder

2. für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer EU-ETS-Anlage nicht wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 2.7.2019 S. 3, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2904, ABl. Nr. L 2904 S. 1, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS I nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Sofern im Nachhinein ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 eintritt, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.

(4) Liegt der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht für die Weiterverrechnung der Belastung durch das NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage nach § 20 Abs. 3 NEHG 2022 vor, kann sie den Inhaber der EU-ETS-Anlage zur Vorlage eines Nachweises auffordern, sofern die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.