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Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)

§ 6 Soziale Sicherheit (Brasilien)Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

In forceOfficial text

1. Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

2. Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.