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Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)

§ 8 Soziale Sicherheit (Brasilien)Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen

Artikel 8

In forceOfficial text

Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen, die in den Gebieten beider Vertragsstaaten arbeiten, gelten nur die Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Unternehmenssitz befindet. Sofern dieses Unternehmen aber ein Tochterunternehmen, eine ständige Vertretung oder eine Zweigniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, gelten für Personen, die von diesem Tochterunternehmen, dieser ständigen Vertretung oder dieser Zweigniederlassung angestellt werden, die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Tochterunternehmen, die ständige Vertretung oder die Zweigniederlassung befindet.