FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 23 FGV 2025Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
2. Abschnitt Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.